AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Midnightbazar UG

Stand: Mai 2023

  • Geltungsbereich

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „diese AGB“) gelten für sämtliche Märkte, Flohmärkte, Feste oder sonstigen Veranstaltungen (im Folgenden „Veranstaltung“) der Midnightbazar UG (im Folgenden „Veranstalter“) und für sämtliche Verträge des Veranstalters mit Aussteller*innen bzw. Anbieter*innen von oder Teilnehmer*innen an Veranstaltungen des Veranstalters (im Folgenden „Aussteller“), unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vereinbarten Leistung. Soweit Verträge oder Vertragsangebote des Veranstalters schriftliche Bestimmungen enthalten, die von diesen AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.

  • Umfang der Leistung des Veranstalters

    Der Veranstalter bietet im Rahmen der Veranstaltung den Ausstellern die Möglichkeit, für die Veranstaltung einen Verkaufsstand zu mieten (im Folgenden „Verkaufsstand“). Zudem kann der Aussteller für den Verkaufsstand Biertische, Zelte und/oder sonstiges Equipment (im Folgenden gemeinsam „Equipment“) mieten.

  • Vertragsschluss

    Der Aussteller kann den Verkaufsstand und das Equipment online über das Shopsystem des Veranstalters auf www.midnightbazar.de buchen. Der Veranstalter ist nicht für Übermittlungs- oder sonstige technische Fehler der Website verantwortlich. Der Vertrag über den Verkaufsstand und etwaiges Equipments kommt erst zustande, wenn der Veranstalter die Buchung (=Angebot des Ausstellers) gegenüber dem Aussteller bestätigt und annimmt.

  • Reservierung
    1. Eine Reservierung des gewünschten Verkaufsstandes wird durch den Veranstalter erst nach vollständiger und rechtzeitiger Zahlung des Mietpreises für den Verkaufsstand und etwaiges Equipment gemäß Ziffer 6 gewährt. Nach erfolgter Reservierung ist die Buchung durch den Aussteller verbindlich.
    2. Sofern der Aussteller die Vergütung gemäß Ziffer 6 nicht rechtzeitig leistet, wird für ihn kein Verkaufsstand reserviert. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die für den Aussteller vorgesehene Fläche anderweitig zu vergeben.
    3. Die Reservierung ist verbindlich. Da der Vertrag für die Erbringung der Leistungen im Kontext von Freizeitbetätigungen einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, besteht im Einklang mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Sofern der Aussteller seinen gebuchten Leistungsumfang nicht wahrnimmt bzw. die Reservierung am Tag der Veranstaltung nicht einlöst, verfällt der Wert seiner Reservierung und hat er keinen Anspruch auf Ersatz hierfür.
    4. Sofern der Aussteller bis zu zwei Tagen vor der Veranstaltung seine Teilnahme absagt, hilft der Veranstalter im eigenen Ermessen bei der Weitervermittlung der Reservierung. Ein Anspruch gegenüber dem Veranstalter erwächst dem Aussteller hieraus nicht.
  • Absage, Abbruch, Verkürzung, Verlegung
    1. Der Veranstalter kann die Veranstaltung jederzeit und im eigenen Ermessen absagen, abbrechen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung oder Absage hat der Aussteller grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung gemäß Ziffer 6, sofern die Verlegung oder Absage nicht aus den in Abs. (2) genannten Gründen erfolgt ist. Alternativ können dem Aussteller bereits geleistete Zahlungen für den Verlegungs- bzw. Ersatztermin gutgeschrieben werden. Der Veranstalter ist in diesem Fall gegenüber dem Aussteller darüber hinaus nicht zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz eines entgangenen Gewinns, verpflichtet.
    2. Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung, sowie im Falle der Gefährdung von Marktbesucher*innen durch Fehlverhalten Dritter oder zu große Menschenansammlungen besteht kein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch des Ausstellers, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
    3. In Bezug auf wetterbedingte Absage oder Abbruch der Veranstaltung gilt folgendes: Bei vorheriger Absage aufgrund Wetterwarnungen greift der Anspruch des Ausstellers auf Rückerstattung gemäß Abs.
      (1), bei Abbruch aufgrund Extremwetters besteht entsprechend Abs.
      (2) kein Rückzahlungs- oder Schadenersatzanspruch des Ausstellers.
  • Vergütung
    1. Die Höhe der Vergütung für einen Verkaufsstand bemessen sich anhand der Fläche des jeweiligen Verkaufsstandes.
    2. Für eine verbindliche Reservierung des Verkaufsstandes gemäß Ziffer 4 hat die Zahlung des Ausstellers spätestens 5 Werktage vor Beginn der Veranstaltung auf dem Konto des Veranstalters einzugehen.
  • Verkaufsstand
    1. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Verkaufsstands. Dem Aussteller wird vom Veranstalter eine entsprechend seiner Buchung (Ausstellungsfläche) entsprechende Verkaufsfläche zugewiesen. Der Verkaufsstand ist ausschließlich auf der vom Veranstalter zugewiesenen Flächen zu errichten und zu betreiben.
    2. Der Aussteller ist verpflichtet, auf seinem Verkaufsstand einschlägige Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Vorschriften der GewO, GastG, Hygiene- Unfall- und Brandschutzbestimmung u.a., einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, den Verkaufsstand entfernen zu lassen, von seinem Hausrecht gemäß Ziffer 11 Gebrauch zu machen und im eigenen Ermessen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sowie Schadensersatz gegenüber dem Aussteller geltend zu machen.
    3. Mit dem Aufbau des Verkaufsstands darf nicht vor der vom Veranstalter vorgegeben Zeit begonnen werden.
    4. Im Falle eines zu späten Eintreffens des Ausstellers am Ort der Veranstaltung (insbesondere nach Beginn der Veranstaltung) verliert der Aussteller seinen Anspruch auf Zuweisung eines Verkaufsstands.
    5. Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Kfz während der Dauer der Veranstaltung ist untersagt.
  • Verkaufszeiten, Vertragsstrafe
    1. Der Aussteller darf nicht mit dem Anbieten bzw. Verkauf vor der vom Veranstalter für die Veranstaltung festgesetzten Zeit beginnen. Das Anbieten bzw. der Verkauf sind mit dem Ende der Veranstalter hierfür festgesetzten Zeit unverzüglich einzustellen. Der Abbau der Verkaufsstände sowie die Reinigung der dem Aussteller zugewiesenen Flächen haben spätestens 60 Minuten nach dem Ende der vom Veranstalter für die Veranstaltung festgesetzten Zeit erfolgt zu sein.
    2. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Veranstaltung seinen zugewiesenen Verkaufsstand geöffnet zu halten. Mit dem Abbau seines Verkaufsstands darf der Aussteller frühestens 30 Minuten vor dem Ende der Veranstaltung beginnen. Bei vorzeitigem Abbau oder Schließung des Verkaufsstandes ohne vorherige Genehmigung durch den Veranstalter oder aus zwingend wichtigem und nachgewiesenem Grund hat der Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von ## € pro Quadratmeter des Verkaufsstands an den Veranstalter zu zahlen.
  • Besondere Waren
    1. Der Aussteller ist verpflichtet, keine der folgenden Gegenstände im Rahmen der Veranstaltung anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig zu verwenden:
      a) Neuwaren
      b) lebende Tiere
      c) pornografische und/oder jugendgefährdende Gegenstände und/oder Materialien
      d) NS-Material und Waffen
      e) Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Platinbeimetalle etc.) und edelmetallhaltige Legierungen; zugelassen ist Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 € und Waren mit Silberauflagen,
      f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine und Perlen.
    2. Musik-, Video-, Film- und/oder Rundfunkgeräte dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters verwendet werden. Im Falle einer solchen Genehmigung ist für die Anmeldung und etwaige Gebührenentrichtung gegenüber der GEMA oder anderen bezugsberechtigten Stellen ausschließlich der Aussteller selbst verantwortlich. Die Verwendung von elektronischen Geräten (z.B. Radios, Fernseher, Lautsprecher, Rasenmäher etc.) ist zum Zwecke der Verkaufsvorführung gestattet, jedoch auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
    3. Der Verkauf von Speisen, Getränken, Lebens- und Genussmitteln ist nur nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters gestattet. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

      und das Mitführen der erforderlichen Unterlagen (z.B. Genehmigung, erforderliche Bescheinigungen, Gesundheitszeugnis etc.) ist ausschließlich der Aussteller selbst verantwortlich.
  • Reinigung, Sauberkeit
    1. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand sowie die ihm vom Veranstalter zugewiesenen Flächen (inkl. der Fläche von zwei Metern vor dem Verkaufsstand) bis zur Fläche seiner direkten Nachbarstände während der Veranstaltung sauber zu halten und nach Beendigung der Veranstaltung zu reinigen.
    2. Sofern der Aussteller einen Gastronomie- und/oder Verzehrstand betreibt, hat er Abfallbehälter in ausreichender Zahl aufzustellen und diese fortlaufend und bei Bedarf zu entleeren. Der entstandene Müll ist vom Aussteller selbst zu entsorgen. Bei einem Verstoß gegen die Regelung diesem Abs. (2) hat der Aussteller ein pauschales Reinigungsentgelt in Höhe von 500 € an den Veranstalter zu zahlen.
  • Hausrecht

    Der Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere auf dem Veranstaltungsgelände, während der Dauer seines Mietverhältnisses, d.h. auch vor und nach der offiziellen Dauer der Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist jederzeit Folge zu leisten. Bei Nichtfolgeleistung der Anweisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten durch den Aussteller können der Veranstalter oder seine Beauftragten jederzeit den Verkaufsstand des Ausstellers mit sofortiger Wirkung schließen lassen. Ein Anspruch auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz entsteht für den Aussteller hieraus nicht.

  • Kameraüberwachung und audiovisuelle Aufzeichnungen
    1. Das Gelände der Veranstaltung kann aus Sicherheitsgründen kameraüberwacht sein Entsprechende Aufnahmen werden vom Veranstalter vertraulich behandelt und können bei Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Darüber hinaus können auch Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Veranstaltung nutzen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), gelöscht.
    2. Der Veranstalter ist berechtigt, für redaktionelle und für kommerzielle Zwecke audiovisuelle Aufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese im eigenen Ermessen zu nutzen. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass hierbei auch Aufnahmen von ihm Teil des entstandenen Materials sein können.
  • Haftung des Ausstellers
    1. Bei Verstößen des Ausstellers gegen eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AGB ist der Aussteller gegenüber dem Veranstalter zu vollem Ersatz etwaigen eingetretenen Schadensersatz bzw. zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8 verpflichtet.
    2. Der Aussteller haftet dem Veranstalter für sämtliche durch den Aussteller oder seinen Beauftragten verursachten Schäden.
    3. Der Aussteller übernimmt die Verkehrssicherungspflichten für seinen Verkaufsstand.
    4. Ist der Aussteller für Schäden verantwortlich, die im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit Dritten entstehen, stellt der Aussteller den Veranstalter von etwaigen Ansprüchen der Dritten gegenüber dem Veranstalter vollumfänglich frei.
  • Haftung des Veranstalters
    1. Der Veranstalter haftet für Schäden des Ausstellers nur, wenn und soweit der Veranstalter diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Ausstellers erfolgt nicht. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung sog. Kardinalpflichten (d.h. wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf) durch den Veranstalter.
    2. Von dem Haftungsausschluss gemäß Abs. (1) ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
    3. Die in Abs. (1)-(3) getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Aussteller, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Veranstalter und diesen Personen begründet worden sind.
  • Erfüllungsort

    Alleiniger Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Veranstalters (München).

  • Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll hieraus nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB abgeleitet werden können. Der Veranstalter und der Aussteller werden unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen ersetzen, die den wirtschaftlich verfolgten Zweck bestmöglich widerspiegeln.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand

    Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, München.